 |

|
 |
 |

|
|
|
|
|
Wofür zuständig?
Baugesuchsentscheid
|
|
Bauausschuss: Ressortchef Bauwesen, Gemeindeschreiber, Sachbearbeiter der ext. Bauverwaltung
|
Vorberatung der Baugesuche
|
|
Gemeindekanzlei
|
Administration
|
|
Externe Bauverwaltung: KIP Knoblauch Ingenieure & Planer, Wohlen, Sachbearbeiter: Marcel Richner, Tel. 056 618 30 24
|
Vorprüfung Baugesuche, Baukontrollen
|
|
Wofür braucht es ein Baugesuch?
Baubewilligungpflichtig sind alle Bauten und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumplanung, des Umweltschutzes und der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden. Dabei wird nicht zwischen baulichen Änderungen oder Zweckänderungen im Innern oder ausserhalb eines Gebäudes unterschieden.
Keine Baubewilligung brauchen:
a) im ganzen Gemeindegebiet
- Weidezäune bis zu 1,50 m Höhe
- Tiergehege von höchstens 25 m2 Fläche und Zaunhöhe bis zu 1,50 m
- Anlagen, die weniger als 6 Monate am gleichen Standort aufgestellt bleiben: begehbare Plastiktunnels und ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus, sowie Schwimmbäder
- Terrainveränderungen bis zu 80 cm Höhe oder Tiefe und bis zu 100 m2 Fläche
- Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen mit einer Fläche bis zu 0,5 m2
- Fahnenstangen, Verkehrssignale, Strassentafeln, Strassenbeleuchtungsanlagen, Vermessungszeichen, einzelne Pfähle und Stangen, Messeinrichtungen, Schaltkästen, Hydranten und dergleichen
- verfestigte Laufhöfe und Trockenplätze bis zu 300 m2 Fläche ohne Hartbelag für die Rindvieh- und Pferdehaltung bei landwirtschaftlichen Betrieben.
b) in den Bauzonen
- Einfriedigungen bis zu 1,20 m Höhe und Stützmauern bis zu 80 cm Höhe; Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Brunnen, Feuerstellen und Gartencheminées, Pflanzentröge, kleine Teiche, künstlerische Plastiken
- nichtreflektierende Solareinrichtungen bis zu 10 m2 Fläche pro Fassade oder Dachseite und die zugehörigen Installationen
- Materialablagerungen und Fahrnisbauten, wie Festhütten, Zelte, Hütten, Buden, Baracken, Stände und dergleichen bis zu einer Dauer von 2 Monaten
- auf bestehenden, rechtmässigen Abstellflächen, ausserhalb der Pflichtparkplätze, das Aufstellen einzelner Mobilheime, Wohnwagen und Boote während der Nichtbetriebszeit sowie das Abstellen von Fahrzeugen und Wohnwagen nichtsesshafter ethnischer Minderheiten bis zu einer Dauer von 2 Monaten an den vom Gemeinderat mit Zustimmung der Grundeigentümer erlaubten Standorten
Die Errichtung von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen entbindet nicht von der Einhaltung aller übrigen Vorschriften.
|
|
Welches Baubewilligungsverfahren?
|
|
Ordentliches Verfahren
Profilierung des Bauvorhabens und öffentliche Auflage während 30 Tagen bei Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.
|
Vereinfachtes Verfahren
Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, schriftliche Benachrichtigung der direkten Anstösser, keine Profilierung.
|
|
Baugesuche
Baugesuche sind in 3-facher Ausfertigung der Gemeindekanzlei, 5524 Niederwil einzureichen. Es ist dafür das vorgedruckte Baugesuchsformular zu verwenden. Dieses kann bei der Gemeindekanzlei angefordert werden. Sie haben die Möglichkeit, die Formulare bei der gemeindeverwaltung@niederwil.ch online zu bestellen.
|
|
Zonenplan, Bauvorschriften
Die Reglemente und Pläne finden Sie im Online-Schalter.
|
|
Gebühren
Behandlungs- und Bewilligungsgebühren
|
|
|
|
- nach Aufwand, max. 1‰ der geschätzten Bausumme
|
- Stellungnahme zu Voranfragen
|
- nach Aufwand wie für Vorentscheide
|
|
|
- 2‰ der geschätzten Bausumme mindestens aber Fr. 100.--
|
|
|
- nach Aufwand, mindestens aber Fr. 50.--
|
|
|
- 2 Rp. pro m³, mindestens jedoch Fr. 250.--
|
- Abgelehnte/zurückgezogene Gesuche
|
|
|
|
- nach Aufwand, mindestens aber Fr. 50.--
|
- Zusätzliche Kostenauflage
|
- Prüfung der Brandschutzbelange
|
- nach Aufwand, mindestens Fr. 50.--
|
- Prüfung der Energiebelange
|
- nach Aufwand, mindestens Fr. 50.--
|
- Prüfung der Schutzraumprojekte
|
- nach Aufwand des Ortsexperten
|
- Beizug von externen Fachleuten
|
|
- Mehrarbeiten bei mangelhaften Baugesuchen oder Nichtbefolgung von Bauvorschriften
|
|
|
|
|
- Durchführung sämtlicher Kontrollen und Abnahmen
|
|
|
Kanalisationsanschlussgebühr
|
|
Grundgebühr
|
- Pro Wohnhaus bzw. erste Wohnung
|
|
|
|
|
|
|
- nach Abwassermenge und Anschlusswert im Verhältnis zu einem Einfamilienhaus
|
|
Oberflächenwassergebühr
|
|
|
- Fr. 22.50 / m2 Gebäudegrundfläche *
|
|
|
- Pauschal Fr. 1'125.-- bis 50 m2, über 50 m2 Fr. 22.50 / m2
|
|
|
- Fr. 13.50 / m2 Grundstücksfläche *
|
-
* Ermässigungen bei Versickerung des Dachwassers und bei Finanzierung der kanalisationsmässigen Erschliessung durch Private, siehe § 50 des Abwasserreglements
|
|
Wasseranschlussgebühr
|
- Pro Wohnhaus bzw. erste Wohnung
|
|
|
|
|
|
|
- nach Abwassermenge und Anschlusswert im Verhältnis zu einem Einfamilienhaus
|
|
Stromanschlussgebühr
|
- Pro Wohnhaus bzw. erste Wohnung
|
|
|
|
|
|
|
- nach Leistungsquerschnitt (siehe Tarifordnung des Elektrizitäts- und Wasserwerkes, hier klicken)
|
- Wärmepumpen und Widerstandsheizungen
|
- bis 6 kW Anschlusswert gebührenfrei
über 6 kW Anschlusswert Fr. 500.--/kW
|
|
|
 |
|
 |
suchen
 |
|
|
|
 |
|
|
 
|
 |
|