Gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und die zugehörige Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) werden folgende Verkehrsbeschränkungen verfügt:
Verfügende Behörde:
Gemeinderat Niederwil
Name der Strasse:
Flurweg Nesselnbach – Tägerig (Mattenhofweg)
Teilabschnitt Flurweg Nesselnbach bis Querung Flurwege Parzellen 72 und 82
Art der Verkehrsbeschränkung:
Neuer Zusatz zu bestehendem Verbot für Motorwagen und Motorräder (Signal Nr. 2.13) mit Text "ausgenommen Land- und Forstwirtschaft": Zusatztext neu: "ausgenommen Land- und Forstwirtschaft mit Zubringer Hofladen Hufschmid"
Einsprachen gegen diese Verkehrsbeschränkungen sind innert 30 Tagen seit Publikation vom 14. Mai bis 12. Juni 2020 bei der verfügenden Behörde einzureichen. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.